Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-09, 8 U 52/21

8 U 52/21Obergericht09.03.2022

Regest

1. Mehrere Mitpächter eines Jagdbezirks bilden untereinander in der Regel eine BGB-Gesellschaft. 2. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung der Mitpächter, den Jagdbezirk intern aufzuteilen, ist grds. zulässig. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG und stellt keinen Verstoß gegen das Prinzip der Unteilbarkeit gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG dar. 3. Die Mitpächter können auch vereinbaren, dass jeder Gesellschafter den ihm intern zugewiesenen Bereich allein in der Weise verwaltet, dass er berechtigt ist, etwa Jagderlaubnisscheine an Dritte auszustellen oder Dritten auf andere Weise das Jagdausübungsrecht zu gestatten. Darin liegt eine – zulässige – abweichende Vereinbarung zur Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht; dem Mitgesellschafter steht jedoch im Einzelfall das Widerspruchsrecht gem. § 711 BGB zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 52/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-09

Aktenzeichen: 8 U 52/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0309.8U52.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 705; 709; 711; 714 BJagdG §§ 11 Abs. 1 S. 2; Abs. 4 S. 1 ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

  1. Mehrere Mitpächter eines Jagdbezirks bilden untereinander in der Regel eine BGB-Gesellschaft.

  2. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung der Mitpächter, den Jagdbezirk intern aufzuteilen, ist grds. zulässig. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG und stellt keinen Verstoß gegen das Prinzip der Unteilbarkeit gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG dar.

  3. Die Mitpächter können auch vereinbaren, dass jeder Gesellschafter den ihm intern zugewiesenen Bereich allein in der Weise verwaltet, dass er berechtigt ist, etwa Jagderlaubnisscheine an Dritte auszustellen oder Dritten auf andere Weise das Jagdausübungsrecht zu gestatten. Darin liegt eine – zulässige – abweichende Vereinbarung zur Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht; dem Mitgesellschafter steht jedoch im Einzelfall das Widerspruchsrecht gem. § 711 BGB zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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