Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-09, 4 W 119/20

4 W 119/20Obergericht09.03.2022

Regest

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 119/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-09

Aktenzeichen: 4 W 119/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0309.4W119.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: ZPO § 93; BGB § 130

Leitsätze

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird das am 04.11.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 07.04.2020 wird im Kostenpunkt aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls dem Verfügungskläger auferlegt.

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