Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-08, 4 RVs 13/22

4 RVs 13/22Obergericht08.03.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 13/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-08

Aktenzeichen: 4 RVs 13/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0308.4RVS13.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).

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