Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-21, 8 U 1/17

8 U 1/17Obergericht21.02.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 1/17 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-21

Aktenzeichen: 8 U 1/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0221.8U1.17.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1) zu 50 % und der Kläger zu 2) zu 50 % mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die der Klägerin zu 1) auferlegt werden.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollsteckbar. Der Kläger zu 2) kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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