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5 RVs 15/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-15, 5 RVs 15/22
5 RVs 15/22Obergericht15.02.2022
Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungshauptverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO ersetzt keine Verlesung zu Beweiszwecken.
Entscheidungsdatum: 2022-02-15
Aktenzeichen: 5 RVs 15/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0215.5RVS15.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 324 Abs. 1; § 249; § 261
Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungshauptverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO ersetzt keine Verlesung zu Beweiszwecken.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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