Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-15, 5 RVs 15/22

5 RVs 15/22Obergericht15.02.2022

Regest

Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungshauptverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO ersetzt keine Verlesung zu Beweiszwecken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 15/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-15

Aktenzeichen: 5 RVs 15/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0215.5RVS15.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 324 Abs. 1; § 249; § 261

Leitsätze

Die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungshauptverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO ersetzt keine Verlesung zu Beweiszwecken.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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