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1 Vollz(Ws) 549/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-07, 1 Vollz(Ws) 549/21
1 Vollz(Ws) 549/21Obergericht07.02.2022
Die Justizvollzugsanstalt wird im Hinblick auf langjährig Inhaftierten zu gewährenden Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit – ohne gleichzeitige Postulierung eines dazu korrespondierenden entsprechenden Anspruchs eines jeden Gefangenen – dem Resozialisierungsgedanken und auch der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall dann gerecht, wenn (1). nach einer Haftverbüßung von vier Jahren eines zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und nach einer Haftverbüßung von fünf Jahren eines zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen eine jährliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, (2). nach einer Verbüßung von zehn Jahren einer (zeitigen oder lebenslangen) Freiheitsstrafe zweimal jährlich eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und (3). nach jeder weiteren Verbüßung von fünf Jahren jeweils eine zusätzliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr gewährt wird.
Entscheidungsdatum: 2022-02-07
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 549/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.1VOLLZ.WS549.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 53 Abs. 3 S. 1
Die Justizvollzugsanstalt wird im Hinblick auf langjährig Inhaftierten zu gewährenden Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit – ohne gleichzeitige Postulierung eines dazu korrespondierenden entsprechenden Anspruchs eines jeden Gefangenen – dem Resozialisierungsgedanken und auch der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall dann gerecht, wenn
(1).
nach einer Haftverbüßung von vier Jahren eines zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und nach einer Haftverbüßung von fünf Jahren eines zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen eine jährliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit,
(2).
nach einer Verbüßung von zehn Jahren einer (zeitigen oder lebenslangen) Freiheitsstrafe zweimal jährlich eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit
und
(3). nach jeder weiteren Verbüßung von fünf Jahren jeweils eine zusätzliche Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr gewährt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).
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