Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-28, 7 U 11/21

7 U 11/21Obergericht28.01.2022

Regest

Den Netzanschlussbetreiber nach Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) trifft gegenüber dem Anschlussnehmer die vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil des Anschlussnehmers zu verstärken oder zu verändern und damit mittelbar dessen Eigentum zu verletzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 11/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-28

Aktenzeichen: 7 U 11/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0128.7U11.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 241 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Den Netzanschlussbetreiber nach Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) trifft gegenüber dem Anschlussnehmer die vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil des Anschlussnehmers zu verstärken oder zu verändern und damit mittelbar dessen Eigentum zu verletzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.02.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass über das durch das Grundstück der Klägerin in X, Ystraße 0, verlaufende Schutzrohr des Netzanschlusskabels Wasser in Richtung Kellerwand des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes fließt.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 4/7 und die Klägerin zu 3/7.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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