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20 U 352/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-21, 20 U 352/21
20 U 352/21Obergericht21.01.2022
Im Fall eines Duldungsbescheides einer Gemeinde nach § 191 AO im Hinblick auf eine Grundstücksübertragung ist Eintritt des Versicherungsfalls (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der hier vereinbarten ARB-Bedingungen) der Erlass des Duldungsbescheids.
Entscheidungsdatum: 2022-01-21
Aktenzeichen: 20 U 352/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0121.20U352.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Im Fall eines Duldungsbescheides einer Gemeinde nach § 191 AO im Hinblick auf eine Grundstücksübertragung ist Eintritt des Versicherungsfalls (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der hier vereinbarten ARB-Bedingungen) der Erlass des Duldungsbescheids.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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