Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-21, 20 U 352/21

20 U 352/21Obergericht21.01.2022

Regest

Im Fall eines Duldungsbescheides einer Gemeinde nach § 191 AO im Hinblick auf eine Grundstücksübertragung ist Eintritt des Versicherungsfalls (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der hier vereinbarten ARB-Bedingungen) der Erlass des Duldungsbescheids.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 352/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-21

Aktenzeichen: 20 U 352/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0121.20U352.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Im Fall eines Duldungsbescheides einer Gemeinde nach § 191 AO im Hinblick auf eine Grundstücksübertragung ist Eintritt des Versicherungsfalls (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der hier vereinbarten ARB-Bedingungen) der Erlass des Duldungsbescheids.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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