Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-18, 7 U 100/20

7 U 100/20Obergericht18.01.2022

Regest

1. zur Erforderlichkeit der Anschaffung eines Wasserbettes als Folge einer Verletzung bei einem Verkehrsunfall nach § 249 Abs. 2 BGB (hier verneint). 2. zur Berechnung des Verdienstausfalls nach Brutto- und Nettolohnmethode. 3. zur Schmerzensgeldbemessung bei Oberschenkelfraktur, Schädigung Kreuzband mit Innenmeniskus-Hinterhornschaden und Handgelenkfraktur

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 100/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-18

Aktenzeichen: 7 U 100/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0118.7U100.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 249 Abs. 2 BGB; § 11 StVG

Leitsätze

    1. zur Erforderlichkeit der Anschaffung eines Wasserbettes als Folge einer Verletzung bei einem Verkehrsunfall nach § 249 Abs. 2 BGB (hier verneint).
    1. zur Berechnung des Verdienstausfalls nach Brutto- und Nettolohnmethode.
    1. zur Schmerzensgeldbemessung bei Oberschenkelfraktur, Schädigung Kreuzband mit Innenmeniskus-Hinterhornschaden und Handgelenkfraktur

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 70/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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