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5 Ws 387/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-18, 5 Ws 387/21
5 Ws 387/21Obergericht18.01.2022
Verwirft das Beschwerdegericht eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung, so kann es ergänzende Weisung erteilen, auch wenn es sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Beschwerde gegen die Erteilung oder Nichterteilung einzelner Weisungen handelt, wenn dies dazu führt, dass eine Bewährungsaussetzung vertretbar erscheint.
Entscheidungsdatum: 2022-01-18
Aktenzeichen: 5 Ws 387/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0118.5WS387.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 57, 56c, 56e; StPO § 309 Abs. 2
Verwirft das Beschwerdegericht eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung, so kann es ergänzende Weisung erteilen, auch wenn es sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Beschwerde gegen die Erteilung oder Nichterteilung einzelner Weisungen handelt, wenn dies dazu führt, dass eine Bewährungsaussetzung vertretbar erscheint.
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