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11 U 11/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-14, 11 U 11/21
11 U 11/21Obergericht14.01.2022
Ein Urkundsbeteiligter muss einen Notar, der zum Vollzug einer Urkunde den Antrag auf Eintragung eines dinglichen Wohnungsrechts zu stellen hat, nicht bereits ca. 5 ½ Monate nach der Beurkundung an die Erledigung der Antragstellung erinnern, um einen Haftungsausschluss gem. § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB zu verhindern.
Entscheidungsdatum: 2022-01-14
Aktenzeichen: 11 U 11/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0114.11U11.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 19 BNotO, § 839 BGB
Ein Urkundsbeteiligter muss einen Notar, der zum Vollzug einer Urkunde den Antrag auf Eintragung eines dinglichen Wohnungsrechts zu stellen hat, nicht bereits ca. 5 ½ Monate nach der Beurkundung an die Erledigung der Antragstellung erinnern, um einen Haftungsausschluss gem. § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB zu verhindern.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2020 verkündete Urteil der
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen künftigen Schaden zu ersetzen, den diese daraus erleidet, dass der Beklagte das zu Gunsten der Klägerin im notariellen Ehevertrag vom 11.03.2015 (UR-Nr. 184/2015 des Notars A) vereinbarte dingliche Wohnungsrecht erst mit Antrag vom 18.05.2016 und zudem nicht für das Flurstück 01, sondern für das Flurstück 02 in das Grundbuch von B Blatt 00 zur Eintragung gebracht hat.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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