Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-06, 5 RVs 131/21

5 RVs 131/21Obergericht06.01.2022

Regest

Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest, mit dem die Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung glaubhaft gemacht werden soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 131/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-06

Aktenzeichen: 5 RVs 131/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0106.5RVS131.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO §§ 44, 45, 329 Abs. 1

Leitsätze

Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest, mit dem die Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung glaubhaft gemacht werden soll.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

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