Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-28, 7 U 64/21

7 U 64/21Obergericht28.12.2021

Regest

1. Der Käufer eines Fahrzeugs mit dem Motor EA896Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) genügt seiner Vortragslast für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugherstellers nicht, wenn er diese ohne jeden konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug und Motor aus dem Verhalten des Herstellers und teils anderer Hersteller bezüglich anderer Fahrzeuge und Motoren herleitet (in einzelfallbezogener Abgrenzung zu BGH Beschl. v. 26.11.2021 – III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003). 2. Zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung – hier verneint – aufgrund einer Manipulation des OBD-Systems.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 64/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-28

Aktenzeichen: 7 U 64/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1228.7U64.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 826 BGB

Leitsätze

    1. Der Käufer eines Fahrzeugs mit dem Motor EA896Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) genügt seiner Vortragslast für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugherstellers nicht, wenn er diese ohne jeden konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug und Motor aus dem Verhalten des Herstellers und teils anderer Hersteller bezüglich anderer Fahrzeuge und Motoren herleitet (in einzelfallbezogener Abgrenzung zu BGH Beschl. v. 26.11.2021 – III ZR 202/20, BeckRS 2021, 41003).
    1. Zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung – hier verneint – aufgrund einer Manipulation des OBD-Systems.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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