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26 U 102/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-17, 26 U 102/20
26 U 102/20Obergericht17.12.2021
Wirkt ein Gynäkologe bei einem pathologischen CTG nicht auf die sofortige Einweisung der Kindesmutter in ein Krankenhaus hin, so kann darin ein grober Behandlungsfehler vorliegen. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- € angemessen sein.
Entscheidungsdatum: 2021-12-17
Aktenzeichen: 26 U 102/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1217.26U102.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 280, 823, 253
Wirkt ein Gynäkologe bei einem pathologischen CTG nicht auf die sofortige Einweisung der Kindesmutter in ein Krankenhaus hin, so kann darin ein grober Behandlungsfehler vorliegen. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- € angemessen sein.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 4) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte ambulante Schwangerschaftsvoruntersuchung am 10.08.2005 durch den Beklagten zu 4) verursacht worden ist oder noch verursacht wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zu 4) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu 4) zu 1/4 auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) trägt dieser selbst.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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