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4 RBs 387/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-16, 4 RBs 387/21
4 RBs 387/21Obergericht16.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-16
Aktenzeichen: 4 RBs 387/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1216.4RBS387.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Verurteilung des Betroffenen wegen eines am 06.01.2021 begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW und wegen der am 07.01.2021 und 08.01.2021 begangenen vorsätzlichen Verstöße gegen §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW zugelassen und die Sache insgesamt dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
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