Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-02, 4 RVs 124/21

4 RVs 124/21Obergericht02.12.2021

Regest

Bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel nach § 55 JGG muss sich diesem mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 124/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-02

Aktenzeichen: 4 RVs 124/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1202.4RVS124.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: JGG § 55; StPO § 344 Abs. 1

Leitsätze

Bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel nach § 55 JGG muss sich diesem mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

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