Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-02, 21 U 68/19

21 U 68/19Obergericht02.12.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 68/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-02

Aktenzeichen: 21 U 68/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1202.21U68.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.06.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.07.2019, Az. 21 O 191/08, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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