Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-22, 2 Ausl. 178 und 195/21

2 Ausl. 178 und 195/21Obergericht22.11.2021

Regest

1. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren gegen ein zur Tatzeit 18 Jahre und 2 Monate alten und nicht vorbestraften Verfolgten, dem nach den Urteilsfeststellungen lediglich ein einfacher in Mittäterschaft begangener Ladendiebstahl vorzuwerfen und die der Beutesicherung dienende, der Wegnahmehandlung nachfolgende Gewaltanwendung seitens eines Mittäters nach inländischen Maßstäben nicht zuzurechnen ist, verstößt gegen das Übermaßverbot und begründet daher ein Auslieferungshindernis. 2. Die von den Behörden Nordmazedoniens abgegebene Zusicherung einer EMRK-konformen Unterbringung der verfolgten Person ist angesichts der im jüngsten cpt-Bericht festgestellten systemischen Mängel, die in den Haftanstalten Nordmazedoniens festgestellt worden sind, durch Einholung konkreter Auskünfte auf ihre Belastbarkeit hin einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 178 und 195/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-22

Aktenzeichen: 2 Ausl. 178 und 195/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1122.2AUSL178UND195.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 73; EMRK Art. 3, 6

Leitsätze

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren gegen ein zur Tatzeit 18 Jahre und 2 Monate alten und nicht vorbestraften Verfolgten, dem nach den Urteilsfeststellungen lediglich ein einfacher in Mittäterschaft begangener Ladendiebstahl vorzuwerfen und die der Beutesicherung dienende, der Wegnahmehandlung nachfolgende Gewaltanwendung seitens eines Mittäters nach inländischen Maßstäben nicht zuzurechnen ist, verstößt gegen das Übermaßverbot und begründet daher ein Auslieferungshindernis.

Die von den Behörden Nordmazedoniens abgegebene Zusicherung einer EMRK-konformen Unterbringung der verfolgten Person ist angesichts der im jüngsten cpt-Bericht festgestellten systemischen Mängel, die in den Haftanstalten Nordmazedoniens festgestellt worden sind, durch Einholung konkreter Auskünfte auf ihre Belastbarkeit hin einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Tenor

    1. Gegen den Verfolgten wird wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 (Nr. 22-2736/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Grundstrafgerichts Skopje vom 05.11.2020 (Az.: XXIII K. Nr. 2033/20) zur Last gelegten Tat die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
    1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, gegen den Verfolgten auch wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 (Nr. 22-2736/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 18.07.2019 (K. Nr. 340/19), im Strafmaß abgeändert durch Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 28.01.2020 (KZh. Nr. 342/19), zur Last gelegten Tat die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen, wird zurückgewiesen.
    1. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21.10.2021 wird aufgehoben.
    1. Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:Der Verfolgte ist in der Sache III-2 Ausl 178/21 (vorläufige Auslieferungshaft wegen der Tat vom 15.02.2019 – Freiheitsstrafe 5 Jahre) unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

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