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1 Vollz(Ws) 219/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-22, 1 Vollz(Ws) 219/21
1 Vollz(Ws) 219/21Obergericht22.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-22
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 219/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1122.1VOLLZ.WS219.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
1.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für die Zeiträume vom 09. April 2018 bis zum 26. April 2018 sowie vom 03. Juni 2018 bis zum 08. Februar 2020 den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
2.Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den unter 1. aufgeführten Zeiträumen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.
3.Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 80 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
5.Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.
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