Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-19, 30 U 149/19

30 U 149/19Obergericht19.11.2021

Regest

1. Eine Partei hat, sofern sie ihren Vortrag auf vermutete Tatsachen – wie etwa das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug – stützt, greifbare Umstände für ihre Vermutung darzutun, dass und weshalb auch ihr Fahrzeug betroffen sein soll. 2. Ausreichend hierfür kann zunächst sein, dass in dem Fahrzeug ein von dem sog. Abgasskandal betroffener Motor (hier EA 189) verbaut ist, jedenfalls ein Teil der Fahrzeuge des Fahrzeugtyps, den diese Partei innehat, eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen und der Fahrzeughersteller auch diese Partei aufgefordert hat, ein Software-Update aufspielen zu lassen. 3. Ergibt eine amtlich eingeholte Auskunft des Kraftfahrbundesamtes dann aber, dass das konkrete Fahrzeug nicht betroffen sei, ist der Vortrag der Partei sodann für eine weitere Beweiserhebung ohne Darlegung weiterer Umstände für die eigene Betroffenheit nicht mehr ausreichend. Vielmehr erweist sich die aufrecht erhaltene Behauptung des Vorhandenseins einer unzulässigen Umschaltlogik in dem Fahrzeug der Partei dann mangels Vorhandenseins greifbarer Anhaltspunkte als unzulässige Behauptung „ins Blaue hinein“. 4. Allein das Vorhandensein eines Thermofensters, das nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, vermag ohne weitere Umstände, die auf ein verwerfliches Handeln des Fahrzeugherstellers schließen ließen, seine Haftung wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht zu begründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 149/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-19

Aktenzeichen: 30 U 149/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1119.30U149.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1; ZPO § 138

Leitsätze

    1. Eine Partei hat, sofern sie ihren Vortrag auf vermutete Tatsachen – wie etwa das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug – stützt, greifbare Umstände für ihre Vermutung darzutun, dass und weshalb auch ihr Fahrzeug betroffen sein soll.
    1. Ausreichend hierfür kann zunächst sein, dass in dem Fahrzeug ein von dem sog. Abgasskandal betroffener Motor (hier EA 189) verbaut ist, jedenfalls ein Teil der Fahrzeuge des Fahrzeugtyps, den diese Partei innehat, eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen und der Fahrzeughersteller auch diese Partei aufgefordert hat, ein Software-Update aufspielen zu lassen.
    1. Ergibt eine amtlich eingeholte Auskunft des Kraftfahrbundesamtes dann aber, dass das konkrete Fahrzeug nicht betroffen sei, ist der Vortrag der Partei sodann für eine weitere Beweiserhebung ohne Darlegung weiterer Umstände für die eigene Betroffenheit nicht mehr ausreichend. Vielmehr erweist sich die aufrecht erhaltene Behauptung des Vorhandenseins einer unzulässigen Umschaltlogik in dem Fahrzeug der Partei dann mangels Vorhandenseins greifbarer Anhaltspunkte als unzulässige Behauptung „ins Blaue hinein“.
    1. Allein das Vorhandensein eines Thermofensters, das nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, vermag ohne weitere Umstände, die auf ein verwerfliches Handeln des Fahrzeugherstellers schließen ließen, seine Haftung wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht zu begründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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