Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-09, 9 W 38/21

9 W 38/21Obergericht09.11.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 38/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-09

Aktenzeichen: 9 W 38/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1109.9W38.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.09.2021 gegen den gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Beklagten wegen Zuwiderhandlung gegen die durch das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 07.07.2021 ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung verhängenden Beschluss des Landgerichts – Einzelrichter – vom 14.09.2021 wird als unzulässig verworfen.

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