Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-08, 1 RVs 61/21

1 RVs 61/21Obergericht08.11.2021

Regest

Es ist nichts dagegen zu erinnern, die Schadenshöhe im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen. Allerdings müssen in diesem Fall die Grundlagen der Schätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden, das heißt, es müssen weitere Feststellungen zu den für die Schadenshöhe relevanten Faktoren (z.B. Neupreis, Alter, bzw. hier dem zu erwartenden Reparaturaufwand) getroffen werden, um die geschätzte Schadenshöhe für das Revisionsgericht verständlich zu machen Möglich ist insoweit auch, entsprechende Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen zugrunde zu legen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 61/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-08

Aktenzeichen: 1 RVs 61/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1108.1RVS61.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts

Normen: StPO § 261

Leitsätze

Es ist nichts dagegen zu erinnern, die Schadenshöhe im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen. Allerdings müssen in diesem Fall die Grundlagen der Schätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden, das heißt, es müssen weitere Feststellungen zu den für die Schadenshöhe relevanten Faktoren (z.B. Neupreis, Alter, bzw. hier dem zu erwartenden Reparaturaufwand) getroffen werden, um die geschätzte Schadenshöhe für das Revisionsgericht verständlich zu machen Möglich ist insoweit auch, entsprechende Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten vom 31. Mai 2021 gegen das Urteil der 45. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Mai 2021 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. November 2021

auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sowie des Angeklagten und seines Verteidigers

e i n s t i m m i g b e s c h l o s s e n:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf die für die Taten vom 11. Juni 2020 festgesetzten Einzelstrafen sowie den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere zur Schadenshöhe, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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