Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-28, 4 Ws 156-158/21

4 Ws 156-158/21Obergericht28.09.2021

Regest

Ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO muss außerhalb der Hauptverhandlung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 156-158/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-28

Aktenzeichen: 4 Ws 156-158/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0928.4WS156.158.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 26

Leitsätze

Ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO muss außerhalb der Hauptverhandlung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 22.04.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18.05.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.

III.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 06.06.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unbegründet verworfen.

IV.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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