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1 RBs 127/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-21, 1 RBs 127/21
1 RBs 127/21Obergericht21.09.2021
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 30.10.2020, wonach der Mindestabstand u. a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies „aus baulichen Gründen nicht möglich ist“, findet auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW keine Anwendung.
Entscheidungsdatum: 2021-09-21
Aktenzeichen: 1 RBs 127/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0921.1RBS127.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: CoronaSchVO NRW i. d. F. v. 30.10.2020, § 2 Abs. 1
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 30.10.2020, wonach der Mindestabstand u. a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies „aus baulichen Gründen nicht möglich ist“, findet auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW keine Anwendung.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin).
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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