Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-21, 1 RBs 127/21

1 RBs 127/21Obergericht21.09.2021

Regest

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 30.10.2020, wonach der Mindestabstand u. a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies „aus baulichen Gründen nicht möglich ist“, findet auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 127/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-21

Aktenzeichen: 1 RBs 127/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0921.1RBS127.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: CoronaSchVO NRW i. d. F. v. 30.10.2020, § 2 Abs. 1

Leitsätze

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 30.10.2020, wonach der Mindestabstand u. a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies „aus baulichen Gründen nicht möglich ist“, findet auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW keine Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin).

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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