projekte
8 U 176/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-20, 8 U 176/20
8 U 176/20Obergericht20.09.2021
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor stellt nicht allein deshalb ein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 826 BGB dar, wenn dieser Motor mit einer Software versehen ist, die ab dem Zeitzpunkt, zu dem die Restmenge im AdBlue-Tank des SCR-Katalysators nur noch für eine Restreichweite von 2.400 km ausreicht, unter besonder dynamischen Fahrbedingungen die Eindüsungsrate geringfügig reduziert.
Entscheidungsdatum: 2021-09-20
Aktenzeichen: 8 U 176/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0920.8U176.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor stellt nicht allein deshalb ein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 826 BGB dar, wenn dieser Motor mit einer Software versehen ist, die ab dem Zeitzpunkt, zu dem die Restmenge im AdBlue-Tank des SCR-Katalysators nur noch für eine Restreichweite von 2.400 km ausreicht, unter besonder dynamischen Fahrbedingungen die Eindüsungsrate geringfügig reduziert.
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.