Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-17, 25 U 58/20

25 U 58/20Obergericht17.09.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 U 58/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-17

Aktenzeichen: 25 U 58/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0917.25U58.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.345,44 EUR festgesetzt.

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