Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-16, 1 RBs 115/21

1 RBs 115/21Obergericht16.09.2021

Regest

Der Senat schließt sich der Bewertung der Oberlandesgerichte Oldenburg, Celle und Stuttgart an, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 115/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-16

Aktenzeichen: 1 RBs 115/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0916.1RBS115.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 3, 41, 49 Abs. 1, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Der Senat schließt sich der Bewertung der Oberlandesgerichte Oldenburg, Celle und Stuttgart an, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt.

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; ihre notwendigen Auslagen hat die Betroffene selbst zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 u. 4 StPO).

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