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4 RVs 85/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-06, 4 RVs 85/21
4 RVs 85/21Obergericht06.09.2021
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, dass von den Revisionen mehrerer Verteidiger diejenige maßgebend sei, die am weitesten geht. Das kann jedenfalls nur dann gelten, wenn nicht die weniger weitgehende Revision als Beschränkung des Rechtsmittels insgesamt anzusehen ist.
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 4 RVs 85/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0906.4RVS85.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 344 Abs. 1
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, dass von den Revisionen mehrerer Verteidiger diejenige maßgebend sei, die am weitesten geht. Das kann jedenfalls nur dann gelten, wenn nicht die weniger weitgehende Revision als Beschränkung des Rechtsmittels insgesamt anzusehen ist.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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