Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-02, 4 RVs 84/21

4 RVs 84/21Obergericht02.09.2021

Regest

zur Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 84/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-02

Aktenzeichen: 4 RVs 84/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0902.4RVS84.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

zur Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

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