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4 RBs 257/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-02, 4 RBs 257/21
4 RBs 257/21Obergericht02.09.2021
1. Die durch „Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV- 2 auf dem Gebiet des Kreises Lippe dienen“ vom 18.12.2020, veröffentlicht unter Nr. 831 im Kreisblatt – Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden – Nr. 123, S. 1408 angeordnete nächtliche Ausgangssperre ist nicht nichtig. 2. Der durch einen (bloß) rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. eine (bloße) rechtswidrige Allgemeinverfügung Betroffene muss sich darauf verweisen lassen, dagegen Rechtsmittel einzulegen; bis zu einem Erfolg seines Rechtsmittels ist er an die Vorgaben des Verwaltungsakts bzw. der Allgemeinverfügung gebunden. Es genügt, wenn der der Bußgeldentscheidung zu Grunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig oder sonst vollziehbar ist.
Entscheidungsdatum: 2021-09-02
Aktenzeichen: 4 RBs 257/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0902.4RBS257.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: IfSG §§ 73 Abs. 1a Nr. 6, 28, 28a; VwVfG § 44; CoronaSchVO NW i.d.F. v. vom 30.11.2020 § 16; GG Art. 2 Abs. 2; Art. 2 Abs. 1; Art. 13
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Einzelrichterentscheidung).
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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