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20 U 66/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-24, 20 U 66/21
Entscheidungsdatum: 2021-08-24
Aktenzeichen: 20 U 66/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0824.20U66.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 118.700,86 € festgesetzt.
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