Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-23, 32 SA 1/21

32 SA 1/21Obergericht23.08.2021

Regest

Der Ort, an dem der Schaden aus einem unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes gerichteten deliktischen Eingriff eingetreten ist, liegt regelmäßig am Wohnsitz bzw. Sitz des Geschädigten. Um einen solchen Eingriff in das Vermögen als Ganzes handelt es sich, wenn der Schaden bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt. Liegt der Vermögensschaden bereits im Vertragsabschluss, kommt es für die Bestimmung des Schadensorts nicht darauf an, wo und wie das nach dem Vertrag geschuldete Entgelt im Einzelfall geleistet worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 1/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-23

Aktenzeichen: 32 SA 1/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.32SA1.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 32 ZPO

Leitsätze

Der Ort, an dem der Schaden aus einem unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes gerichteten deliktischen Eingriff eingetreten ist, liegt regelmäßig am Wohnsitz bzw. Sitz des Geschädigten.

Um einen solchen Eingriff in das Vermögen als Ganzes handelt es sich, wenn der Schaden bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt.

Liegt der Vermögensschaden bereits im Vertragsabschluss, kommt es für die Bestimmung des Schadensorts nicht darauf an, wo und wie das nach dem Vertrag geschuldete Entgelt im Einzelfall geleistet worden ist.

Tenor

Das Landgericht Dortmund wird für örtlich zuständig erklärt.

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