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1 Vollz (Ws) 309/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-23, 1 Vollz (Ws) 309/21
1 Vollz (Ws) 309/21Obergericht23.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 309/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.1VOLLZ.WS309.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).
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