Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-18, 1 Vollz (Ws) 347/21

1 Vollz (Ws) 347/21Obergericht18.08.2021

Regest

Das Maßregelvollzugsgesetz NRW (und ebenso das inzwischen für den Maßregelvollzug geltende Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz NRW – StrUG NRW) enthält keine Rechtsgrundlage dafür, den Untergebrachten die Kosten einer Überprüfung der von ihnen eingebrachten technischen Geräte aufgrund von Sicherheitsbedenken gemäß den Vorgaben der Einrichtung bzw. die Kosten für die Unbrauchbarmachung sicherheitsbedenklicher Funktionen und Schnittstellen von eigengenutzten technischen Geräten ganz oder teilweise aufzubürden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 347/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 347/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0818.1VOLLZ.WS347.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109 ff.; MRVG NRW; StrUG NRW

Leitsätze

Das Maßregelvollzugsgesetz NRW (und ebenso das inzwischen für den Maßregelvollzug geltende Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz NRW – StrUG NRW) enthält keine Rechtsgrundlage dafür, den Untergebrachten die Kosten einer Überprüfung der von ihnen eingebrachten technischen Geräte aufgrund von Sicherheitsbedenken gemäß den Vorgaben der Einrichtung bzw. die Kosten für die Unbrauchbarmachung sicherheitsbedenklicher Funktionen und Schnittstellen von eigengenutzten technischen Geräten ganz oder teilweise aufzubürden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).

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