Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-18, 10 W 69/21

10 W 69/21Obergericht18.08.2021

Regest

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GNotKG kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 69/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 10 W 69/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0818.10W69.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: GNotKG § 83 Abs. 1; § 21 Abs. 1

Leitsätze

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GNotKG kann dann anzunehmen sein, wenn das Nachlassgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts im Erbscheinverfahren bei fehlender Mitwirkung des hierzu verpflichteten Erben anstatt eigene Ermittlungen (§ 26 FamFG) anzustellen, eine erkennbar unrealistisch überhöhte Schätzung des Nachlasswertes vornimmt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 06.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bielefeld vom 08.12.2020 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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