Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-12, 4 RBs 217/21

4 RBs 217/21Obergericht12.08.2021

Regest

1. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, braucht der Tatrichter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben. 2. Zur Aufklärungspflicht bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bußgeldverfahren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 217/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-12

Aktenzeichen: 4 RBs 217/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0812.4RBS217.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: BKatV § 3 Abs. 4a; OWiG § 10, § 17

Leitsätze

    1. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, braucht der Tatrichter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben.
    1. Zur Aufklärungspflicht bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bußgeldverfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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