Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-11, 11 U 38/21

11 U 38/21Obergericht11.08.2021

Regest

Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG ist in diesen Fällen nicht passivlegitimiert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 38/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-11

Aktenzeichen: 11 U 38/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0811.11U38.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ENeuOG

Leitsätze

Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG ist in diesen Fällen nicht passivlegitimiert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das gegen das am 29.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.048,67 € festgesetzt.

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