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11 U 136/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-11, 11 U 136/20
11 U 136/20Obergericht11.08.2021
Die Voraussetzungen des § 839a BGB liegen nicht vor, wenn der Vorprozess, in dem der in Anspruch genommene Sachverständige ein vermeintlich unrichtiges Gutachten erstattet hat, auch mit einem mangelfreien Gutachten mit demselben Ergebnis entschieden worden wäre. Im Einzelfall kann das Gericht über diese mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilende Frage der haftungsausfüllenden Kausalität auch ohne weiteres Sachverständigengutachten entscheiden. Eine Amtshaftung für richterliches Verhalten setzt - wenn das Spruchrichterprivileg nicht anwendbar ist - voraus, dass das richterliche Verhalten nicht mehr vertreterbar ist, es muss bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich sein.
Entscheidungsdatum: 2021-08-11
Aktenzeichen: 11 U 136/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0811.11U136.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 839a BGB, § 287 ZPO
Die Voraussetzungen des § 839a BGB liegen nicht vor, wenn der Vorprozess, in dem der in Anspruch genommene Sachverständige ein vermeintlich unrichtiges Gutachten erstattet hat, auch mit einem mangelfreien Gutachten mit demselben Ergebnis entschieden worden wäre. Im Einzelfall kann das Gericht über diese mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilende Frage der haftungsausfüllenden Kausalität auch ohne weiteres Sachverständigengutachten entscheiden. Eine Amtshaftung für richterliches Verhalten setzt - wenn das Spruchrichterprivileg nicht anwendbar ist - voraus, dass das richterliche Verhalten nicht mehr vertreterbar ist, es muss bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich sein.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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