Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-10, 10 W 53/21

10 W 53/21Obergericht10.08.2021

Regest

Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 des thailändischen IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 53/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-10

Aktenzeichen: 10 W 53/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0810.10W53.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: FamFG 59 Abs. 1; EuErbVO Art. 22 Abs. 1, 21 Abs. 1

Leitsätze

Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 des thailändischen IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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