Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-04, 1 VAs 77/21

1 VAs 77/21Obergericht04.08.2021

Regest

Im Rahmen der Erwägungen zu der Frage, inwieweit das Arbeitsverhältnis eines Verurteilten im Hinblick auf das Vollzugsziel der sozialen Integration förderungswürdig ist bzw. eine schützenswerte Rechtsposition des Betroffenen darstellt, welches bei der Ladung zum Strafantritt ein Abweichen vom Vollstreckungsplan rechtfertigt, ist es zwar zulässig, auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Zeitpunkt seines Zustandekommens (hier: 2 Wochen nach Rechtskraft der Anlassverurteilung) abzustellen. Es ist jedoch ermessensfehlerhaft, dabei nicht zu berücksichtigen, wenn der Betroffene sich vor der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft befunden hat, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeit nach diesem Zeitpunkt überhaupt erst möglich gewesen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 77/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-04

Aktenzeichen: 1 VAs 77/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0804.1VAS77.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts

Normen: EGGVG § 23 ff; StVollstrO § 26

Leitsätze

Im Rahmen der Erwägungen zu der Frage, inwieweit das Arbeitsverhältnis eines Verurteilten im Hinblick auf das Vollzugsziel der sozialen Integration förderungswürdig ist bzw. eine schützenswerte Rechtsposition des Betroffenen darstellt, welches bei der Ladung zum Strafantritt ein Abweichen vom Vollstreckungsplan rechtfertigt, ist es zwar zulässig, auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Zeitpunkt seines Zustandekommens (hier: 2 Wochen nach Rechtskraft der Anlassverurteilung) abzustellen. Es ist jedoch ermessensfehlerhaft, dabei nicht zu berücksichtigen, wenn der Betroffene sich vor der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft befunden hat, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeit nach diesem Zeitpunkt überhaupt erst möglich gewesen ist.

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. Mai 2021 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 08. April 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 05. Mai 2021 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. August 2021

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und des Betroffenen bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten

b e s c h l o s s e n :

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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