Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-28, 8 U 202/20

8 U 202/20Obergericht28.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 202/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-28

Aktenzeichen: 8 U 202/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0728.8U202.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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