Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-21, III-1 Vollz(Ws) 207 + 239/21

III-1 Vollz(Ws) 207 + 239/21Obergericht21.07.2021

Regest

Beabsichtigt die Vollzugsanstalt, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei Bewertung der persönlichen Eignung eines Gefangenen für die Verlegung in den offenen Vollzug, dessen „Beschwerdeverhalten“ (hier: vermeintlich „verbal-aggressiv“) einzubeziehen, ist dabei zu berücksichtigen, in welchem jeweiligen Kontext entsprechende Äußerungen erfolgt sind und ob ein darin zum Ausdruck kommender Unmut bzw. Ärger gegebenenfalls auch berechtigt erscheinen könnte. Konkret war vorliegend zu beachten, dass zumindest die bisher seitens des Betroffenen beim Senat angebrachten Rechtsbeschwerden – wie auch im vorliegenden Fall – überwiegend erfolgreich waren, was sich für einen vermeintlichen „Querulanten“ als eine eher ungewöhnliche Erfolgsquote darstellt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz(Ws) 207 + 239/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-21

Aktenzeichen: III-1 Vollz(Ws) 207 + 239/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0721.III1VOLLZ.WS207.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 12

Leitsätze

Beabsichtigt die Vollzugsanstalt, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei Bewertung der persönlichen Eignung eines Gefangenen für die Verlegung in den offenen Vollzug, dessen „Beschwerdeverhalten“ (hier: vermeintlich „verbal-aggressiv“) einzubeziehen, ist dabei zu berücksichtigen, in welchem jeweiligen Kontext entsprechende Äußerungen erfolgt sind und ob ein darin zum Ausdruck kommender Unmut bzw. Ärger gegebenenfalls auch berechtigt erscheinen könnte. Konkret war vorliegend zu beachten, dass zumindest die bisher seitens des Betroffenen beim Senat angebrachten Rechtsbeschwerden – wie auch im vorliegenden Fall – überwiegend erfolgreich waren, was sich für einen vermeintlichen „Querulanten“ als eine eher ungewöhnliche Erfolgsquote darstellt.

Tenor

Die Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 und III-1 Vollz(Ws) 239/21 OLG Hamm werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Rechtsbeschwerden werden zugelassen.

Die angefochtenen Beschlüsse werden mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben, ebenso der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X vom 17. Dezember 2020.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 OLG Hamm = 22 StVK 176/20 LG Krefeld wird verworfen.

Die im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 OLG Hamm = 22 StVK 176/20 LG Krefeld entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um ¾ ermäßigt. Die Landeskasse hat ¾ der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 474 Abs. 4 StPO).

Die im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 239/21 OLG Hamm = 22 StVK 295/20 LG Krefeld entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unter Festsetzung eines Gegenstandswerts von 500,00 € auf Kosten des Betroffenen verworfen.

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