Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-09, 7 U 14/21

7 U 14/21Obergericht09.07.2021

Regest

Ersichtlich querulatorische Befangenheitsanträge ohne sachlichen Kern können analog § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme durch die abgelehnten Richter einstimmig als unzulässig verworfen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 14/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-09

Aktenzeichen: 7 U 14/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0709.7U14.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 42 Abs. 2 ZPO; § 26a StPO

Leitsätze

Ersichtlich querulatorische Befangenheitsanträge ohne sachlichen Kern können analog § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme durch die abgelehnten Richter einstimmig als unzulässig verworfen werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsbeklagten gegen die Unterzeichner, eingegangen am 06.07.2021, wird einstimmig als unzulässig verworfen.

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