Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-07, 31 U 8/21

31 U 8/21Obergericht07.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 8/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-07

Aktenzeichen: 31 U 8/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0707.31U8.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der I-1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-1 O 156/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.990,00 EUR festgesetzt.

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