Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-29, 4 Ws 106/21

4 Ws 106/21Obergericht29.06.2021

Regest

Auch wenn ein in einem auf die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB zielenden Verfahren Beschuldigter bereits zuvor in anderer Sache zehn Jahre und mehr untergebracht war, besteht kein Anlass, für die erneute Maßregelanordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich einen erhöhten Maßstab entsprechend dem für eine Fortdauer nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB geltenden, anzuwenden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 106/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-29

Aktenzeichen: 4 Ws 106/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0629.4WS106.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: StGB § 63; StGB § 67d Abs. 6; StPO § 126a

Leitsätze

Auch wenn ein in einem auf die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB zielenden Verfahren Beschuldigter bereits zuvor in anderer Sache zehn Jahre und mehr untergebracht war, besteht kein Anlass, für die erneute Maßregelanordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich einen erhöhten Maßstab entsprechend dem für eine Fortdauer nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB geltenden, anzuwenden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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