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5 RBs 107/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-24, 5 RBs 107/21
5 RBs 107/21Obergericht24.06.2021
1) Zu den formellen Anforderungen an den Inhalt eines Bußgeldbescheides im selbständigen Verfahren gegen eine Nebenbeteiligte und den Auswirkungen diesbezüglicher Mängel auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage (hier insbesondere Bezeichnung der Nebenbeteiligten, Angabe der Tatzeit und der handelnden Person). 2) Bei der nicht rechtzeitigen Vornahme von Zwischen- und Hauptprüfung eines Fahrstuhls nach § 16 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. Anhang II Abschnitt 2 Nr. 4.1 und 4.3 handelt es sich um selbständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 StPO. 3) Die Verjährung für die nicht rechtzeitige Vornahme der Hauptprüfung beginnt als Dauerordnungswidrigkeit grundsätzlich mit der Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes zu laufen, während die Verjährung für die nicht rechtzeitige Vornahme der Zwischenprüfung spätestens mit Fälligkeit der Hauptprüfung beginnt. 4) Die Verpflichtung zur Vornahme von Zwischen- und Hauptprüfung eines Fahrstuhls wird weder durch den Abschluss eines Wartungsvertrags mit der Herstellerfirma noch durch Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG wirksam delegiert.
Entscheidungsdatum: 2021-06-24
Aktenzeichen: 5 RBs 107/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0624.5RBS107.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: §§ 16 Abs. 1, 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV; § 39 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG; § 6 ASiG; §§; 9 Abs. 1 Nr. 1, 20, 30 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 Nr. 1, 66 Abs. 1, 79 Abs. 3 S. 1; und Abs. 6, 88 Abs. 2 S. 1 OWiG; §§ 264, 353 StPO
Zu den formellen Anforderungen an den Inhalt eines Bußgeldbescheides im selbständigen Verfahren gegen eine Nebenbeteiligte und den Auswirkungen diesbezüglicher Mängel auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage (hier insbesondere Bezeichnung der Nebenbeteiligten, Angabe der Tatzeit und der handelnden Person).
Bei der nicht rechtzeitigen Vornahme von Zwischen- und Hauptprüfung eines Fahrstuhls nach § 16 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. Anhang II Abschnitt 2 Nr. 4.1 und 4.3 handelt es sich um selbständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 StPO.
Die Verjährung für die nicht rechtzeitige Vornahme der Hauptprüfung beginnt als Dauerordnungswidrigkeit grundsätzlich mit der Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes zu laufen, während die Verjährung für die nicht rechtzeitige Vornahme der Zwischenprüfung spätestens mit Fälligkeit der Hauptprüfung beginnt.
Die Verpflichtung zur Vornahme von Zwischen- und Hauptprüfung eines Fahrstuhls wird weder durch den Abschluss eines Wartungsvertrags mit der Herstellerfirma noch durch Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG wirksam delegiert.
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Nebenbeteiligten mit Bußgeldbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.11.2019 die unterlassene Vornahme der Zwischenprüfung einer Aufzugsanlage vorgeworfen wird.
Als Liste der angewendeten Vorschriften wird dem angefochtenen Urteil hinzugefügt:
§§ 16 Abs. 1, 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV i.V.m. Anhang II Abschnitt 2 Nr. 4.1, § 39 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 20, 30 Abs. 4 OWiG
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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