Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-23, 1 RVs 26/21

1 RVs 26/21Obergericht23.06.2021

Regest

Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Die ist nicht der Fall, wenn aus der Begründungsschrift hervorgeht, diese erfolge „auf Weisung“ des Angeklagten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 26/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-23

Aktenzeichen: 1 RVs 26/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0623.1RVS26.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 345 Abs. 2

Leitsätze

Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Die ist nicht der Fall, wenn aus der Begründungsschrift hervorgeht, diese erfolge „auf Weisung“ des Angeklagten.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

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