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11 U 38/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-23, 11 U 38/21
11 U 38/21Obergericht23.06.2021
Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG ist in diesen Fällen nicht passivlegitimiert.
Entscheidungsdatum: 2021-06-23
Aktenzeichen: 11 U 38/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0623.11U38.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ENeuOG
Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG ist in diesen Fällen nicht passivlegitimiert.
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
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