Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-21, 7 U 41/21

7 U 41/21Obergericht21.06.2021

Regest

1. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers kommt – wie hier – grundsätzlich auch bei einem Unfall in einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung zur Anwendung (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.02.2017 – VI ZR 58/06, r+s 2007, 211), wenn „feindliches Grün“ nicht feststellbar ist. 2. Um einen Verstoß des Geradeausfahrers gegen § 11 Abs. 3 StVO anzunehmen, muss der Linksabbieger einen echten Nachzüglervorrang beweisen. 3. Die Betriebsgefahr des geradeaus fahrenden Fahrzeugs tritt regelmäßig – so auch hier – hinter den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen des Linksabbiegers und hinter der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück (im Anschluss an BGH Urt. v. 11.1.2005 – VI ZR 352/03, r+s 2005, 213).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 41/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-21

Aktenzeichen: 7 U 41/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0621.7U41.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO; § 11 Abs. 3 StVO

Leitsätze

Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers kommt – wie hier – grundsätzlich auch bei einem Unfall in einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung zur Anwendung (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.02.2017 – VI ZR 58/06, r+s 2007, 211), wenn „feindliches Grün“ nicht feststellbar ist.

Um einen Verstoß des Geradeausfahrers gegen § 11 Abs. 3 StVO anzunehmen, muss der Linksabbieger einen echten Nachzüglervorrang beweisen.

Die Betriebsgefahr des geradeaus fahrenden Fahrzeugs tritt regelmäßig – so auch hier – hinter den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen des Linksabbiegers und hinter der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück (im Anschluss an BGH Urt. v. 11.1.2005 – VI ZR 352/03, r+s 2005, 213).

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.555,12 EUR festzusetzen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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