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22 U 52/18•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-21, 22 U 52/18
Entscheidungsdatum: 2021-06-21
Aktenzeichen: 22 U 52/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0621.22U52.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 282/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks G1, Größe von („….“) eingetragen im Grundbruch des Amtsgerichts A Grundbuch von X, Blatt 0000, lt. Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ##, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000,00 € zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagte bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung 110 % des zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leisten.
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